Gebührenermittlung für Kleinanlieferer

Der Gesetzgeber hat verfügt, dass eine Abrechnung in Euro pro Gewichtseinheit erst ab einem Gewicht erfolgen darf, dass über der Mindestlast liegt, damit eine Benachteiligung der Anlieferer durch Messfehler im unteren Bereich der Waage ausgeschlossen ist.

Die Mindestlast von Waagen begründet sich grundsätzlich aus der Waagenrichtlinie (DIN EN 45501). Für nichtselbsttätige Waagen der Klasse 3 beträgt sie 20 Eichwerte (e). Da für „minderwertige Güter“, wie auch Abfälle, Waagen der Genauigkeitsstufe 4 zulässig sind (Mindestlast in diesem Fall 10 e), hat sich die sächsische Eichbehörde dazu entschlossen, dass sich aus der Verwendung einer höherwertigen Waage für den Anwender kein Nachteil ergeben soll.

Mit Schreiben vom 21.04.2016 hat der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen dem Antrag auf Herabsetzung der Mindestlast auf 100 kg zugestimmt.

Deshalb werden ab 01.06.2016 alle Anlieferungen bis zu einem Mindestgewicht von 100 kg pauschal abgerechnet. Es ergeben sich folgende Pauschalen pro Abfallart:

Auszug der am häufigsten angelieferten Abfallarten, eine vollständige Liste erhalten Sie von unseren Mitarbeitern an der Waage

Abfallschlüssel-Nr. Abfallbezeichnung Pauschale für Menge < 100 kg
170107 Bauschutt 3,00 €   
170202 Glas, Flachglas 2,00 €   
170203 Kunststoffabfälle 13,00 €   
170204 Holz 4,00 €   
170303 Dachpappe 18,00 €   
170504 Erdaushub 3,00 €   
170603 Dämmmaterial 23,00 €   
170605 Asbesthaltige Baustoffe 12,00 €   
170802 Gipskarton auch Gasbetonsteine) 9,00 €   
170904 Sauerkrautplatten 6,00 €   
170904 Bau- und Abbruchabfälle Baustellenmischabfälle) 13,00 €   
200201 Grünschnitt 6,00 €   
200201 Wurzeln 8,00 €   
200301 Gemischte Siedlungsabfälle 13,00 €   
200307 Sperrmüll 13,00 €