awvc kleinanlieferer abfallentsorgung

Gebühren/Preise

Kleinanlieferer privat und/oder Gewerbetreibende

Hier eine Übersicht der Gebühren auf unserem Kleinanlieferplatz des AWVC (gültig seit 01.12.2022 – Zufahrt über die Waage):

AbfallbezeichnungGebühr €/t
(ab 200kg)
Pauschalgebühr
(unter 200kg)
Kunststoffe (z. B. Acrylwannen ohne Styroporträger, Plaste-Duschwände usw.)265,89 €18,00 €
Holz (z. B. Gartenzäune aus Holz, Bauholz auch gestrichen, ohne Dachpappenanhaftung)156,41 €19,00 €
Dachpappe, teerhaltige Abfälle – verpackt und verschlossen im Big Bag anliefern!313,51 €33,00 €
Dämmmaterial (verschied. Dämmwollen) – verpackt und verschlossen im Big Bag anliefern!312,96 €23,00 €
Asbesthaltige Baustoffe – verpackt und verschlossen im Big Bag anliefern!163,18 €20,00 €
Gipskarton und Gasbetonsteine155,99 €20,00 €
Sauerkrautplatten, Fermacell156,02 €21,00 €
Glas – Flachglas (Scheiben, keine Flaschen und Gläser)73,62 €7,00 €
Bauschutt (Gemische aus Beton ohne Armierung, Ziegeln, Fliesen, Keramik, Putz)62,85 €7,00 €
Erdaushub (ohne Grasnarbe)63,56 €9,00 €
Gem. Bau- und Abbruchabfälle (Baustellenmischabfall ohne Styropor, Tapeten)233,70 €26,00 €
Schrott (gemischte Metalle)75,67 €7,00 €
Biologisch abbaubare Abfälle (Gras, Laub, Grünschnitt, Stammholz, Wurzeln – max. 60cm Ø/Länge)111,51 €12,00 €
Gemischte Siedlungsabfälle (Hausmüll)233,70 €28,00 €
Sperrmüll (z. B. Möbel, Matratzen, Kinderwagen, Teppiche, PVC-Beläge)254,86 €24,00 €
AbfallbezeichnungVolumenGebühr
Styropor – Annahme nur verpackt in Foliesäcken des AWVC (Baustyropor, Dämmstoff-Styropor)0,50m³72,00 €
1,00m³105,00 €
2,00m³170,00 €
BezeichnungStückpreis
Altreifen/-räder PKW 3,00€
Altreifen/-räder LKW6,00€
Altreifen/-räder Traktor 16,00€
Foliensack für Styropor (0,5m³) 1,00€
Foliensack für Styropor (1,0m³) 2,00€
Foliensack für Styropor (2,0m³)3,00€
Kleinmengen Big Bag – Flachsack (70x110cm) verschiedene für Asbest, Dachpappe, Dämmmaterial 1,00€
Big Bag (90x90x110 cm, bis 1000kg) verschiedene für Asbest, Dachpappe, Dämmmaterial 8,00€
Platten Big Bag (260x125x30cm, bis 1500kg) nur für Asbest10,00€
Schutzausrüstungs-Set (Overall/Maske/Handschuh) 8,00€

Preisberechnung

Alle anliefernden Kunden, ob gewerblich oder privat, werden bei der Einfahrt eingewogen und bei der Ausfahrt (nach dem Entladen) zurück gewogen. Daraus ergibt sich die Differenz, also das Gewicht des abgegebenen Abfalls.

Liegt dieses Gewicht unter 200kg entrichten Sie die jeweilige Pauschalgebühr (abhängig von der entsorgten Abfallart).

Bei einem Gewicht von 200kg und mehr wird Ihnen je nach Abfallart der anteilige Tonnenpreis berechnet.

Beispiel

Sie liefern 160 kg Grünschnitt an

Sie zahlen die Pauschalgebühr von 12,00€, weil das ermittelte Gewicht unter 200kg liegt.

Sie liefern 230 kg Grünschnitt an

Sie zahlen 25,65€, da das ermittelte Gewicht über 200kg liegt. (0,23t x 111,51€/t = 25,65€)

Gesetzesgrundlage für Gebührenerhebung

Der Gesetzgeber hat verfügt, dass eine Abrechnung in Euro pro Gewichtseinheit erst ab einem Gewicht erfolgen darf, dass über der Mindestlast liegt, damit eine Benachteiligung der Anlieferer durch Messfehler im unteren Bereich der Waage ausgeschlossen ist.

Die Mindestlast von Waagen begründet sich grundsätzlich aus der Waagenrichtlinie (DIN EN 45501). Für nicht selbsttätige Waagen der Klasse 3 beträgt sie 20 Eichwerte (e). Da für „minderwertige Güter“, wie auch Abfälle, Waagen der Genauigkeitsstufe 4 zulässig sind (Mindestlast in diesem Fall 10 e), hat sich die sächsische Eichbehörde dazu entschlossen, dass sich aus der Verwendung einer höherwertigen Waage für den Anwender kein Nachteil ergeben soll.

Mit Schreiben vom 21.04.2016 hat der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen dem Antrag auf Herabsetzung der Mindestlast auf 100 kg zugestimmt.

Deshalb wurden ab 01.06.2016 alle Anlieferungen bis zu einem Mindestgewicht von 100 kg pauschal abgerechnet.

Mit Ablauf des 31.12.2021 entfällt die Ausnahmeregelung zur Verwendung von Waagen der Klasse III unterhalb der Mindestlast. Für den AWVC bedeutet dies, dass ab dem 01.01.2022 die Pauschalen bis 100 kg , wie bisher praktiziert, unzulässig sind und deshalb Pauschalen bis 200 kg erhoben werden müssen, weitere Änderungen ergeben sich aus der veröffentlichten 11. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des AWVC mit Preisen ab 01.12.2022.